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Nachteilsausgleich (NTA)

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Schüler*innen ein Nachteilsausgleich (NTA) gewährt wird. Im Folgenden erfahren Sie in Kurzform das Wesentliche zu Anlässen, Bedingungen und Zielen bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen sowie zur Vorgehensweise. Details erfahren Sie dann gegebenenfalls in einer eingehenden Beratung. Ihre ersten Ansprechpartner*innen in einem solchen Fall sind die Klassenleitungen. Ihnen stehen bei Bedarf aber auch das Team Inklusion und die Abteilungsleitungen zur Beratung zur Verfügung.

Mögliche Anlässe für Nachteilsausgleiche

 – Behinderungen oder sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf

– medizinisch diagnostizierte chronische oder langfristige Erkrankungen

– medizinisch diagnostizierte Störung (z.B. Autismus-Spektrum-Störungen)

– akute ärztlich attestierte Beeinträchtigungen (z.B. durch Verunfallung)

– besondere Auffälligkeiten wie zum Beispiel Legasthenie

Ziel eines individuellen Nachteilsausgleichs

– Ein Nachteilsausgleich dient der Kompensation eines Nachteils, der aus einem der oben genannten Gründe besteht. Die Schüler*innen sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.

– Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt eine Absenkung der Leistungsanforderungen bei zielgleicher Schullaufbahn aus.

In der Regel besteht der NTA in der Veränderung äußerer Bedingungen:

• zeitlich: Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten

• technisch: Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)

• räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums

• personell: Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation Gewährung von Nachteilsausgleichen

Die Entscheidung über die Gewährung eines individuellen Nachteilsausgleichs obliegt der Schule. Ärztliche Gutachten sind Grundlage dieser Entscheidung, aber nicht bindend. In die Entscheidung fließen verschiedene rechtliche und pädagogische Aspekte ein.

Dauer von Nachteilsausgleichen

Grundsätzlich sollen Schüler*innen mit der Zeit Strategien entwickeln, um mit ihren Defiziten umzugehen. Ein NTA soll daher in der Regel sukzessive abgebaut werden. Voraussetzung für eine fortdauernde Gewährung eines NTAs ist eine lückenlose Dokumentation des Verlaufs der Bewilligungen (inklusive ärztlicher Atteste und Gutachten, Dokumentation der Beratungen, Entscheidungen der Schulleitung).

Wie gehen Sie als Erziehungsberechtigte vor?

1. Sie nehmen Kontakt zu den Klassen- oder gegebenenfalls auch Fachlehrkräften auf, wenn Sie annehmen, dass für Ihr Kind ein Nachteilsausgleich in Frage kommt oder bereits ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorliegt und lassen sich schulisch beraten.

2. Kommt für Ihr Kind ein Nachteilsausgleich in Frage, formulieren Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich für Ihr Kind, den Sie zusammen mit den vorliegenden Gutachten den Klassenlehrkräften zukommen lassen. Den Antrag erhalten Sie bei den KlassenlehrerInnen.

3.  Auf der Grundlage des Antrages werden Sie noch einmal eingehend über die möglichen Inhalte und Verlaufsformen des NTAs beraten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

4. Die Klassenkonferenz berät über den Antrag auf NTA und spricht eine Empfehlung aus, ggf. mit (zeitlich begrenzten) konkreten Maßnahmen.

5. Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über den Antrag.

6. Sie als Erziehungsberechtigte werden über die Entscheidung informiert. Die Entscheidung, die Beratungsgespräche und die zugrundeliegenden ärztlichen Atteste und Gutachten werden in der Schülerakte dokumentiert.

7. Zum Ende des Schuljahres, für das der Nachteilsausgleich gewährt wurde, stellen Sie einen Antrag auf Verlängerung, sofern der Bedarf weiterhin besteht. Die Fortdauer und gegebenenfalls auch Veränderung des Bedarfes müssen unter Umständen durch ein aktuelles ärztliches bzw. therapeutisches Gutachten belegt werden.

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