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Corona-Neuigkeiten

Beschulungssituation an der GE Velbert-Neviges

Präsenzunterricht ab dem 31. Mai 2021

Ab Montag, 31. Mai 2021, kehren grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Da der Kreis Mettmann dies erfüllt, dürfen wir ab Montag wieder in voller Klassenstärke unterrichten. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. 

Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest unterziehen (näheres siehe unten).

Den aktuellen Elternbrief finden sie am Beitragsende.

Unterricht nach Plan:

Die Schüler*innen haben an Präsenztagen den vollen, normalen Stundenplan in 60-Minuten-Stunden. Die einzige Änderung betrifft die LB-Stunden, welche im Wechselunterricht nur als LB+-Stunden unterrichtet werden. Die LB+-Stunden dienen im Moment als Wiederholung und Aufarbeitung des Unterrichtstoffs der vergangenen Wochen sowie der Einführung der Inhalte der neuen Module. Es findet in dieser Zeit kein jahrgangsübergreifender Unterricht statt, damit wir zur besseren Rückverfolgung immer die gleichen Kinder in einem Raum haben. Bei den Klassen der 5. Jahrgangsstufe ist die/der obere LB-Lehrer*in zuerst bei ihnen in der Klasse und die/der untere in der Folgestunde, also hat im Beispielplan Frau Bucher dienstags in der 3. Stunde Deutschunterricht in der 5a und Frau Bauer Matheunterricht in der 4. Stunde. Dementsprechend hat die Klasse 6a zunächst Frau Bauer in der 3. Stunde und Frau Bucher im Anschluss in Deutsch.

Auch alle anderen Fächer greifen zunächst die Ergebnisse des Distanzunterrichts auf, bevor neue Lerninhalte vermittelt werden. Die Förderstunden werden zunächst zur Aufarbeitung der Erfahrungen der vergangenen Wochen und dem sozialen Miteinander genutzt und sollen, wenn möglich, von einer/einem Klassenlehrer*in gehalten werden. Der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt.

Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt. Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig. Der Schwimmunterricht soll stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden. Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung. Die Auswahl der Lerninhalte und der Unterrichtsorganisation muss für den Sportunterricht im Freien, in Sporthallen und beim Schwimmunterricht unter dem Blickwinkel erfolgen, dass ausreichend Abstand gehalten werden kann. Alle Regelungen zum Sportunterricht in der aktualisierten Fassung sind unter www.schulsport-NRW.de  abrufbar.

Hygienemaßnahmen:

Die vor dem Lockdown geltenden Hygienemaßnahmen haben auch weiterhin Bestand. Im Präsenzunterricht sind die Kinder verpflichtet, eine saubere FFP2-Maske, OP-Maske oder eine andere medizinische Maske auf dem gesamten Schulgelände zu tragen. Die Schüler*innen sollen immer eine neue Wechselmaske in ihren Taschen mitführen. Zudem ist regelmäßiges Lüften und Abstände, gerade wenn keine Maske – beim Essen und Trinken – getragen wird, zwingend einzuhalten. Regelmäßiges Händewaschen während des Tages und die Desinfektion beim Betreten und Verlassen des Gebäudes sind auch weiterhin Regel.

Mensa:

Ab Montag, 07. Juni 2021 bis zum 17. Juni 2021 wird die Mensa geöffnet und ein warmes Essen in den neuen Räumlichkeiten ausgegeben.

COVID19-Selbsttests in der Schule

Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: Coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf .

Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine sind jeweils morgens von montags bis donnerstags. Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

Sollten Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Testung Ihres Kindes verweigern, füllen Sie bitte folgendes Formular aus: Verweigerung-der-Teilnahme-an-Selbst-Testungen. Ihr Kind darf dann bis auf Weiteres das Schulgelände nicht betreten und lernt auf Distanz.

Beratung durch Frau Neuhaus

Frau Neuhaus bietet auch jetzt Beratungstermine für Schülerinnen und Schüler an.

Die Beratung findet

  • donnerstags von 08.30 bis 09.30 Uhr und
  • freitags von 11.00 bis 12.00 Uhr statt.

Montags ist Frau Neuhaus aus dienstlichen Gründen nicht in der Schule und steht somit für eine Beratung oder Terminvereinbarung nicht zur Verfügung.

Bitte vereinbart einen Termin unter:

p.neuhaus@schule-ge-neviges.de oder neuhaus@ge-neviges.de

Elternbriefe

Aktuelle Coronabetreuungsverordnung

Coronabetrvo vom_23.04.2021

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